SANKTIONSLISTENPRÜFUNG

PFLICHT FÜR JEDES UNTERNEHMEN!

Warum benötige ich eine Sanktionslistenprüfung? Erfahren Sie in unserem ausführlichen Whitepaper
alles Wichtige zu diesem Thema.



SANKTIONSLISTENPRÜFUNG:
IST MEIN UNTERNEHMEN BETROFFEN?

Plötzlich erscheint das Bundeskriminalamt und fordert Einsicht in Ihre Geschäftskommunikation sowie beschlagnahmt Ihre Rechner. Sie stehen in Verdacht mit Terrorverdächtigen Geschäftsbeziehungen zu pflegen!

 

Das hört sich für Sie wie nach einer Szene aus einem Actionfilm an? Das könnte allerdings gelebte Realität sein.

 

Seit den Anschlägen vom 11. September 2001 hat die Europäische Gemeinschaft Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung (EG) Nr. 881/2002 und 2580/2001 erlassen. Ziel ist es, dem Terrorismus die finanziellen sowie wirtschaftlichen Ressourcen zu entziehen und ihn damit konsequent zu bekämpfen. Dafür veröffentlichen u. a. die US-Behörden und die EU sogenannte Sanktionslisten, auf denen sanktionierte Personen, Organisationen und Unternehmen aufgeführt sind.

 

Sie denken, ihr Unternehmen ist davon nicht betroffen, weil Sie nicht ins Ausland exportieren?

 

Das ist ein fataler Irrtum: denn alle Unternehmen sind zu komplexen Prüfmaßnahmen verpflichtet. Die Prüfung der Geschäftsadressen muss gegen die bestehenden Sanktionslisten erfolgen. Das heißt, es muss sichergestellt werden, dass die Geschäftskontakte nicht auf einer Sanktions- oder Anti-Terror-Liste aufgeführt sind.

WER IST VERANTWORTLICH?
WER PRÜFT WAS?

Alle Unternehmensgrößen und -Formen sind verpflichtet jeden Geschäftskontakt mit den aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf den Sanktionslisten abzugleichen. Geprüft werden nicht nur Kunden, sondern auch Lieferanten und Personal. Somit sind grundsätzlich verschiedene Abteilungen eines Unternehmens in der Verantwortung. Das heißt, nicht nur Unternehmen im Exportgewerbe, sondern auch andere Abteilungen in Unternehmen sollten an der Prüfung mitwirken:

Personal

Die Personalabteilung muss die Mitarbeiter kontrollieren, die Lohnzahlungen erhalten, sowohl intern als auch extern.

Einkauf

Der Einkauf hat zu prüfen, dass Waren oder Dienstleistungen nicht bei gelisteten Personen beschafft werden. Auch eigene Dienstleistungen oder Waren dürfen nicht an Personen, Gruppen oder Organisationen verkauft werden, die auf einer Sanktionsliste geführt sind.

Vertrieb

Der Vertrieb muss gewährleisten, dass keine auf den Sanktionslisten geführte Person in die geplante Geschäftsbeziehung involviert wird.

VERSTOß GEGEN SANKTIONEN:
HOHE STRAFEN FÜR GESCHÄFTSFÜHRER

Jedes Unternehmen, unabhängig davon in welchem Land sich der Hauptsitz befindet, ist gesetzlich dazu verpflichtet vor jedem Geschäftskontakt den Geschäftspartner gegen die veröffentlichten nationalen und internationalen Sanktionslisten zu prüfen. Diese Regelung gilt nicht nur für den Export, sondern auch den Import sowie alle inländischen Transaktionen.

Wer dieser Pflicht nicht nachkommt oder gegen die Verordnung verstößt, begeht eine Straftat und Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Je nach Ausmaß der Straftat kann dies mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldbuße bestraft werden. Bereits fahrlässiges Verhalten kann hier schnell zum Verhängnis werden und hohe Geldstrafen zur Folge haben. Die Haftung trifft die Geschäftsführung persönlich.

Dabei drohen folgende Konsequenzen:

  • Geldbußen bis zu 500.000 Euro
  • Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und sechs Jahren
  • Sofortige Einfrierung aller Unternehmenskonten sowie des Unternehmensvermögens
  • Stilllegung des Geschäftsbetriebes
  • Imageschaden und Reputationsverlust
  • Aberkennung des AEO-Zertifikats als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

BEISPIELE AUS DER PRAXIS: WAS PASSIERT,
WENN ICH AUF DER SANKTIONSLISTE LANDE?

Wer als Unternehmen oder als Privatperson auf einer Sanktionsliste landet, muss mit schwerwiegenden Konsequenzen kämpfen. Namhafte Unternehmen waren bereits betroffen, aber auch Privatpersonen sind davor nicht bewahrt. Hier einige Beispiele:

MANUELLER AUFWAND?
AUTOMATISIERTE PRÜFUNG?

Die Prüfung der Sanktionslisten gehört nicht nur in der Exportkontrolle zu den elementaren Aufgaben. In der Praxis stellt sich jedoch oft die Frage: „Wie soll man das umsetzen?“ und „Macht die Anschaffung einer Software Sinn?“.

 

Alle Sanktionslisten sind online einsehbar und stehen frei zur Verfügung. Eine Prüfung kann von jedem Unternehmen kostenlos durchgeführt werden. Durch die Vielzahl der Sanktionslisten weltweit und der permanenten Aktualisierung, ist ein rechtskonformer Abgleich auf manueller Basis jedoch kaum zu leisten. Zusätzlich kommt die benötigte Dokumentation, durch die nachweisbar sein muss, dass eine Prüfung durchgeführt wurde.

 

Mit der TIA innovations GmbH steht Ihnen ein kompetenter Partner mit jahrelanger Erfahrung zur Seite. Die Softwarelösung S-CHECK® ist durch den Zoll anerkannt und wurde bereits bei diversen Kunden in einer Zollprüfung abgenommen. S-CHECK® automatisiert das Sanktionslistenscreening und prüft in regelmäßigen Abständen Ihren Adressdatenbestand und liefert Ihnen einen aktuellen Report innerhalb der Lösung. Mit S-CHECK® profitieren Sie von einer Compliance-Lösung, die Sie und Ihr Unternehmen vor rechtlichen und finanziellen Risiken schützt. Damit sorgt die Softwarelösung nicht nur für eine enorme Arbeitserleichterung, sondern auch für die maximale Einhaltung der Compliance.

Seien Sie mit der richtigen Softwarelösung
auf der sicheren Seite.



ZAHLEN & FAKTEN

1

Namen auf
Sanktionslisten

1

Namen auf
PEP-Listen

1

Prüfungen
täglich

1

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